Insolvenzverschleppung

In Corona-Zeiten ist für Geschäftsleute nichts mehr, wie es war. Eine einschneidende Veränderung ist die Aussetzung der Insolvenz-Anmeldungsplicht. Dahinter verbirgt sich bei Gesellschaften wie z.B. einer GmbH die Pflicht, eine sich ankündigende oder bereits eingetretene Insolvenz zu melden. Das zuständige Amtsgericht nimmt die Meldung, den sogenannten Insolvenzantrag an und entscheidet darüber, ob die Insolvenz abgewickelt wird oder ob die vorliegenden Zahlen keinerlei Möglichkeiten mehr lassen, als die Zahlungsunfähigkeit sofort festzustellen.

Wird dem Insolvenzverfahren stattgegeben, dann muss entschieden werden, ob das Unternehmen selbst die vorhandenen Werte zur Gläubigerbefriedigung verwalten soll, oder ob vom Gericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Diese Entscheidung hängt von den Chancen ab, die der Weiterführung des Unternehmens mit dem bisherigen Führungspersonal beigemessen wird.

Ein Insolvenzverwalter kommt dann zum Einsatz, wenn noch die Chance auf Fortführung oder die Bedienung von Gläubiger-Interessen besteht und die bisherige Unternehmensleitung dazu nicht in der Lage ist.

In Corona-Zeiten müssen Insolvenzen bis zu den gerade aktuellen Terminen nicht gemeldet werden, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Allerdings sollte die aktuelle Schieflage auch durch Corona-Folgen bedingt sein. Ob es bei einer nicht gemeldeten Insolvenz unter Umständen um eine Verschleppung handelt wird man erst erfahren, wenn sich das Unternehmen nicht erholt oder auch durch die Unterstützungsmaßnahmen nicht gerettet werden kann. Die Gefahr lauert und Unternehmer sollten gut beraten entscheiden, ob Insolvenzen in Corona-Zeiten angemeldet werden oder nicht.

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